AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


für Leistungen des Unternehmens EHS Consulting Group, vertr. durch Herr Dipl.-Ing. Martin Mitterpleininger

(Stand: Januar 2019)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der EHS Consulting Group, vertr. durch Herr Dipl.-Ing. Martin Mitterpleininger (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) mit ihrem Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) über die

  1. Verpflichtung eines überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienstes (Sicherheitsingenieur, SiFa / FASI – Fachkraft für Arbeitssicherheit)
  2. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo)
  3. Beratung und Einführung von Management-Systemen
  4. Durchführung von internen / externen Audits
  5. Schulungen, Unterweisungen und Vorträge
  6. Bereitstellung eines Brandschutzbeauftragten
  7. Bereitstellung eines externen Datenschutzbeauftragten
  8. Bereitstellung eines externen Laserschutzbeauftragten
  9. Erstellung und Beratung von Risikoanalysen / Gefährdungsbeurteilungen
  10. Beratung im Betriebs- und Arbeitsmittelmanagement und der gesetzlich geforderten Dokumentation
  11. Beratung im Gefahrstoffmanagement und der Erstellung der gesetzlich geforderten Dokumentation
  12. Beratung von Tätigkeiten nach TRGS 519 – Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
  13. Beratung von Tätigkeiten nach TRGS 524 – Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen

(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Auftragnehmer vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden.

§ 2 Vertragsgegenstand und gesetzliche Grundlagen

Der Vertragsgegenstand sind die Aufgaben, die sich aus folgenden gesetzlichen Grundlagen, Vorgaben der Berufsgenossenschaften als auch anderen Vorschriften / interessierten Parteien ergeben:

  1. § 3 und 6 ASIG in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (entsprechend § 16 ASIG – Überbetrieblicher Dienst)
  2. Baustellenverordnung (BaustellV) und RAB 30
  3. DAkks, DIN ISO 9001:2015, DIN 14001:2015, BS OHSAS 18001:2008, DIN ISO 45001:2018, SCC*/SCC**/ SCCP/ SCP, DIN ISO 27001:2017 und DIN ISO 77200:2017
  4. § 10 Abs. 2 ArbSchG, Brandschutzgrundlagen sowie andere landesrechtliche Vorschriften, Brandschutzordnung sowie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die Bereitstellung eines Brandschutzbeauftragten
  5. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), DSGVO sowie andere landesrechtliche Vorschriften
  6. Laserschutz nach OStrV, TROS und DGUV Vorschrift 12
  7. Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Biostoffverordnung (BioStoffV), DGUV Vorschrift 1 und 2, Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Felder (EMFV), Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), etc.
  8. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
§ 3 Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots auf dem Postweg oder per E-Mail zustande.

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der übertragenden Aufgaben bzw. der beauftragten Leistungen die Leistungsbereitstellung nach Angebot / Vertrag.

(2) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

(3) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer entsprechend seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfanges. Der Auftraggeber ist verantwortlich für den Leistungsabruf, der zur Verfügung gestellten Leistungen.

§ 5 Vertragsdauer

(1) Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt und gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

(2) Der Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.

(3) Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn der Auftragnehmer seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Kündigt der Auftraggeber entgegen diesem Vertragspunkt vor Beginn des Vertrages, ist der Auftragnehmer für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen.

§ 6 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer wird die Fachkräfte ordnungsgemäß auswählen, ihnen die Aufgaben gemäß gesetzlichen Bestimmungen übertragen und sie im vollem Umfang dem Betrieb zuordnen. Als Fachkraft im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, Sicherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, Datenschutzbeauftragte, Brandschutzbeauftragte, Laserschutzbeauftragte und Gefahrstoffbeauftragte, als auch beauftragte Auditoren / Berater von Managementsystemen.

(2) Während der Dauer des Vertragsverhältnisses ergibt sich die Beauftragung des Auftragnehmers zur zusätzlichen Betreuung (betriebsspezifische Betreuung). Der Leistungsumfang ist demnach entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bzw. dem Bedarf zu ermitteln. Es wird eine Bestandsaufnahme vorausgesetzt, die eine Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Betreuung bildet. Hier gelten die Preis- und Stundensätze des vorliegenden Angebotes.

(3) Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass die Fachkräfte die Aufgaben nach den gesetzlichen Grundlagen nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber wahrnehmen, den Auftraggeber und die betrieblichen Vorgesetzten in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, Brandschutzes, Datenschutzes und der Unfallverhütung beraten und unterstützen, die Betriebsverhältnisse überprüfen und beobachten und die Mitarbeiter belehren.

(4) Vertragspartner und damit auch Gesprächspartner in allen Grundsatzfragen aus dem Vertragsverhältnis und der Aufgabenstellung ist für den Auftragnehmer der Auftraggeber. Werden die Fachkräfte in ihrer Arbeit behindert, werden sie dies dem Auftraggeber sofort melden.

(5) Der Auftragnehmer ist dafür zuständig, dass sich die Fachkräfte im erforderlichen Maße fortbilden, um jederzeit die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Aufgaben nach neusten Erkenntnissen und Methoden sowie nach den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ erfüllen zu können.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche betrieblichen Angelegenheiten, von denen er in Ausführung dieses Vertrages erfährt, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber strengstens geheim zu halten. Er wird entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird der vom Auftragnehmer entsandten Fachkraft alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen. Anderenfalls kann eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen nicht zugesichert werden. Der Auftraggeber ermöglicht der Fachkraft nach vorheriger Terminabsprache Betriebsbegehungen bzw. Arbeitsplatzbesichtigungen. Falls die vorgenannten Angaben bzw. Unterlagen seitens des Auftraggebers nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und dem Auftragnehmer demzufolge nicht möglich war, seine Leistungen termingerecht zu erbringen, können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden und es hat keine Auswirkung auf den vereinbarten Honorarpreis. Vom Auftraggeber verursachte Behinderungen bzw. sehr kurzfristige (weniger als 24 Stunden vorher) Terminabsagen werden auf die Einsatzzeit angerechnet. Der Auftraggeber stellt einen als Büro-/ Sprechzimmer geeigneten und ausgestatteten Raum sowie ggf. notwendige Formulare zur Verfügung. Eventuell benötigte Geräte werden durch den Auftragnehmer gestellt.

(2) Die Fachkräfte sind bei der Anwendung von Fachkunde im Rahmen des Arbeitssicherheitsgesetzes weisungsfrei. Es wird ein Terminplan erarbeitet, der Auftraggeber wird sicherstellen, dass dieser durch geeignete Überwachung eingehalten wird und dass die geplanten Einsatzzeiten ausgeschöpft werden.

(3) Ändert sich die Beschäftigtenzahl, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer jährlich informieren. Die Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten pro Jahr ist für den Umfang der Tätigkeit des Auftragnehmers maßgebend. Bei Änderung der AN-Zahlen +-10% erfolgt eine schriftliche vertragliche Anpassung.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm auferlegte Fristen für die Abstellung der Mängel einzuhalten.

§ 8 Vergütung

(1) Dem Leistungspreis liegt das Angebot zugrunde.

(2) Die Rechnungslegungen des Auftragnehmers im Bereich des überbetrieblichen arbeitssicherheitstechnischen Dienstes sowie für die Bereitstellung des Brandschutzbeauftragten erfolgen wie folgt

  1. Beträgt die erforderliche Betreuung bis 10 Einsatzstunden im Jahr, wird der Jahresbetrag zzgl. der gesetzlichen USt. (in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe) anteilig am Beginn der vertraglichen Laufzeit in Rechnung gestellt bzw. zum 01.01. des Folgejahres
  1. Bei einer Gesamtbetreuung bis 25 Einsatzstunden im Jahr erfolgt die Rechnungslegung vierteljährlich bzw. nach dem jeweiligen Vertragsbeginn anteilig zum 01.01, 01.04, 01.07 und 01.10 des laufenden Jahres zzgl. der gesetzlichen USt. (in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe)
  1. Bei einer Gesamtbetreuung bis 50 Einsatzstunden im Jahr werden die Rechnungen halbjährlich bzw. nach dem jeweiligen Vertragsbeginn anteilig zum 01.01 und 01.07 des laufenden Jahres zzgl. der gesetzlichen USt. (in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe) gestellt
  1. Beträgt die Gesamtbetreuung über 50 Einsatzstunden im Jahr erfolgt die Rechnungslegung als monatliche Abschlagsrechnungen über 1/12 des Jahreshonorars zzgl. der gesetzlichen USt. (in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe) zum 01.01. des laufenden Monats Die Vergütung für zusätzliche Leistungen, z.B. Laboruntersuchungen oder Impfstoffe werden gesondert in Rechnung gestellt.

 (5) Die Rechnungen sind fällig ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die vorgenannte Frist eine kalendermäßige Bestimmtheit des Zahlungstermins im Sinne des § 286 BGB darstellt.

(6)       Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer nach vorheriger Terminabsprache Betriebsbegehungen, Arbeitsplatzbesichtigungen, etc. bzw. die Möglichkeit der Leistungserbringung. Falls die vorgenannten Angaben bzw. Unterlagen seitens des Auftraggebers nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden oder der Leistungsabruf seitens Auftraggeber nicht erfolgt und dem Auftragnehmer demzufolge nicht möglich war, seine Leistungen termingerecht zu erbringen, können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden und es hat keine Auswirkung auf den vereinbarten Honorarpreis. Vom Auftraggeber verursachte Behinderungen bzw. sehr kurzfristige (weniger als 24 Stunden vorher) Terminabsagen werden auf die Einsatzzeit angerechnet. Es wird die vertraglich bzw. im Angebot vereinbarte zur Verfügung gestellte Beratungszeit berechnet, unabhängig des Leistungsabrufs des vereinbarten Beratungskontingents. Ist die vereinbarte jährlich wiederholende Beratungsleistung erbracht bzw. überschreitet die abgerufenen Beratungsleistung die vertraglich vereinbarte Leistung, wird der Klient seitens der EHS Consulting Group informiert.

Grundsätzlich wird Leistung über die vertraglich vereinbarte zu erbringende Leistungsbereitstellung gesondert berechnet, nach den im Angebot bzw, Vertrag vereinbarten Konditionen mit dem Auftraggeber.

(7) An diesen Stundensatz hält sich die EHS Consulting Group, vertr. durch Herr Dipl.-Ing. Martin Mitterpleininger für ein Jahr gebunden. Mit diesem Betrag sind alle Kosten einschließlich Berichts- und Protokollkosten abgegolten. Das Honorar ist nach Rechnungsstellung durch die EHS Consulting Group, vertr. durch Herr Dipl.-Ing. Martin Mitterpleininger vom Auftraggeber zu überweisen.

Im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung wurden die in der DGUV Vorschrift 2 festgelegten und erforderlichen Einsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin zugrunde gelegt.

(8) Steigt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, wie er vom Statistischen Bundesamt festgelegt wird, während der ursprünglichen vertraglichen Laufzeit, so steigt der Rechnungsbetrag um denselben Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex erhöht hat. Als Bezugsgröße vereinbaren die Parteien den aktuellen Verbraucherpreisindex für Deutschland im Monat des Vertragsabschlusses. Die Anpassung erfolgt nur, wenn die monatliche Steigerung des Verbraucherpreisindexes 0,3 % erreicht. Die Änderung des Rechnungsbetrages wird jeweils zum nächsten Monat wirksam.

§ 9 Verschwiegenheitspflicht

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

§10 © Copyright 2019, Urheberrecht

© Copyright 2019 Alle Inhalte dieser Website, insbesondere Texte, sind urheberrechtlich (UrhG) geschützt. Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich gekennzeichnet, bei der EHS Consulting Group, Herrn Dipl.-Ing. Martin Mitterpleininger. Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderungen und Bearbeitung bleiben der EHS Consulting Group, Herrn Dipl.-Ing. Martin Mitterpleininger vorbehalten oder bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

Wer gegen das Urheberrecht (Missachtung) verstößt (z.B. Bilder oder Texte teilweise oder vollständig unerlaubt kopiert, verändert oder weitergibt), macht sich gem.§§ 106 ff UrhG strafbar, wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten (§ 97 UrhG).

Alle Rechte werden vorbehalten im Rahmen des © Copyright 2019 und im Sinne des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).

§ 10 Haftung

Der Auftragnehmer hat für die Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen. Er haftet im Rahmen des Versicherungsvertrages für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder durch vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Rosenheim.